Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nothwendig war, die 
Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit, als sie die Kosten eines 
Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechts- 
amwalts ein Wechsel eintreten mußte; 
2) die Kosten der Löschung der angewiesenen Forderungen. 
K. 19. 
Wenn nur gegen einen Theil des Planes Widerspruch erhoben und der 
Widerspruch nicht erledigt ist, so hat das Gericht den Plan insoweit abzuschließen 
und auszuführen, als er durch den Widerspruch nicht berührt wird. 
Die Ausführung des Planes hat auch in Ansehung der den streitigen 
Forderungen nachstehenden Forderungen zu erfolgen, insoweit eine ausreichende 
Summe zur Berichtigung der streitigen Forderungen mit Einschluß der laufenden 
Zinsen vorbehalten bleibt. 
d. 20. 
Der Abschluß des Planes soll im Termine oder in einem sofort, nicht 
über eine Woche hinaus anzuberaumenden Termine erfolgen. Der Abschluß ist 
durch Beschluß zu verkünden. 
C. 21. 
Nach Rechtskraft des Beschlusses, durch welchen der Plan abgeschlossen ist, 
hat der Gerichtsschreiber eine Ausfertigung der Löschungsverfügung dem Hypotheken- 
bewahrer, zu Übersenden) Letzterer hat die Löschungen der Verfügung entsprechend 
zu ber irken. 
Der Gerichtsschreiber hat ferner die Verabfolgung der Zahlungsanweisung 
an jeden der angewiesenen Gläubiger und an die Kasse zu bewirken. Die An- 
weisung ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. 
Aus der Jahlungsanweisung findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. 
Die Vorschriften der §F. 703 und 705 der Civilprozeßordnung über die Zwangs- 
vollstreckung aus einer gerichtlichen Urkunde finden entsprechende Anwendung. 
G. 22. 
Der Widerspruch des Schuldners oder des letzten Eigenthümers des Grund- 
stücks gegen eine vollstreckbare Forderung wird nach Vorschrift der S#g. 686, 688, 
689 der Civilprozeßordnung erledigt. 
Hat ein anderweiter Widerspruch gegen den Plan im Termine seine Er- 
ledigung nicht gefunden, so muß derjenige, welcher den Widerspruch erhoben hat, 
binnen einer Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem 
Amtsgerichte nachweisen, daß er gegen die Betheiligten Klage erhoben hat;) nach 
fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird der Plan ohne Rücksicht auf den Wider- 
spruch abgeschlossen und ausgeführt.
	        
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