Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 17. — 
  
Inhalt: Geseß, betreffend die Verlängerung der im §. 7 des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung 
der Bestimmungen über die Aussonderung des steuerartigen Theils aus den sogenannten stehenden 
Gefällen in der Provinz Schleswig= Helstein, vom 25. Mai 1885 festgesetzten Frist, S. 138. — 
Kirchengesetz, betreffend die Pfarr-Wittwen= und Waisenkasse des Konsistorialbezirks Wiesbaden, 
S. 134. — Geseh, betreffend Ergänzungen des Ausführungsgesehes vom 24. April 1878 zum Deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetz, S. 135. — Geseh, betreffend das Tbeilungsverfahren und den gerichtlichen 
Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, S. 138. — Geseh, betreffend 
die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1887/88, 
S. 151. — Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Nachtrage zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1887/88, S. 152. — Gesetz, betreffend die Ergänzung des 
Gesetzes über die Veräuherung und hypothekarische Belastung von Grundstücken im Geltungsbereich des 
Rheinischen Rechts vom 20. Mai 1835, S. 161. — Staatsvertrag zwischen Preußen und 
Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von Jerxheim nach Nienhagen, S. 163. — Bekannt- 
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden r., S. loo. 
  
(Nr. 9197.) Gesetz, betreffend die Verlängerung der im §. 7 des Gesetzes, betreffend Ergänzung 
und Abänderung der Bestimmungen über die Aussonderung des steuerartigen 
Theils aus den sogenannten stehenden Gefällen in der Provinz Schleswig- 
Holstein, vom 25. Mai 1885 festgesetzten Frist. Vom 25. April 1887. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für 
die Prorinz Schleswig-Holstein, mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die nach §.7 des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung der 
Bestimmungen über die Aussonderung des steuerartigen Theils aus den sogenannten 
stehenden Gefällen in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 25. Mai 1885 (Gesetz- 
Samml. S. 170) bis zum 1. Juli 1887 laufende Frist für die Rückzahlung von 
Grundst schädigungen beziehungsweise für die Erklrung der Einwilligung 
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9197—9193.) 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1887.
	        
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