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(Nr. 9200.) Gesetz, betreffend das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von
Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom 22. Mai 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
den Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, was folgt:
Erster Abschnitt.
Theilungsverfahren.
K. 1.
Alle Theilungen auf Grund der Artikel 815 ff. des bürgerlichen Gesetzbuchs
können gerichtlich, vor einem Notar, oder mittelst Privatschrift erfolgen. Die
bestehenden Vorschriften, nach welchen der Abschluß eines mündlichen Vertrages
genügt, sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die Veräußerung und hypothe-
karische Belastung von Grundstücken im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts
vom 20. Mai 1885 (Gesetz Samml. S. 139) bleiben unberührt.
In Landestheilen, in welchen die Gerichte zur Aufnahme von Verträgen
zuständig sind, kann der Theilungsvertrag auch vor Gericht geschlossen werden.
. 2.
Die gerichtliche Theilung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Das Recht des Betheiligten, im Prozeßwege eine Entscheidung über den
Grund und die Zulässigkeit der Theilung herbeizuführen, bleibt unberührt.
S. 3.
Das gerichtliche Theilungsverfahren gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte.
Zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens ist jeder Be-
theiligte berechtigt.
Der Antrag ist bei dem Amtsgericht (Theilungsgericht) schriftlich oder zu
Protokoll des Gerichtsschreibers zu stellen. In dem Antrag sind die Betheiligten
und die Theilungsmasse erkennbar zu bezeichnen.
In Ansehung der örtlichen Zuständigkeit finden die Bestimmungen der Civil-
prozeßordnung und, soweit es sich um die Bestimmung des örtlich zuständigen
Gerichts handelt, die Vorschriften des §. 20 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze entsprechende Anwendung.
Unter mehreren zuständigen Amtsgerichten hat der Antragsteller die Wahl.
Sind von mehreren Betheiligten Anträge gestellt, so ist der zuerst gestellte Antrag
für die ustärdigket. des Gerichts entscheidend.
Das für die Theilung eines Nachlasses zuständige Amtsgericht ist auch für
die Theilung der mit diesem Nachlasse zusammenhängenden Gütergemeinschaften,
Nachlaß und sonstigen Massen zuständig.