Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 138. — 
unterzeichnen. In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die 
Genehmigung erfolgt sei, oder aus welchem Grunde die Unterschrift unterblieben 
ist und welche Einwendungen erhoben sind. 
s. 8. 
Die Theilung erfolgt, sofern nicht von den erschienenen Betheiligten ein 
Anderes vereinbart ist, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 
. 9. 
Die gemeinschaftlichen Gegenstände sind in Natur, erforderlichen Falls durch 
Verloosung der gebildeten Theile, zu vertheilen, soweit dies füglich geschehen kann; 
jedoch ist die Jertheilung einzelner Grundstücke möglichst zu vermeiden. 
Die Naturaltheilung ist ausgeschlossen, wenn ein Betheiligter widerspricht 
und ein wichtiger, nach den Umständen des Falles den Widerspruch rechtfertigender 
Grund vorliegt. Der Widerspruch ist insbesondere als begründet anzusehen: 
1) soweit die Veräußerung der Gegenstände zur Tilgung gemeinschaftlicher 
Schulden erforderlich ist, 
2) wenn die zu bildenden Theile nach der Art oder dem Werthe der 
einzelnen Gegenstände ungleich und die Widersprechenden an der Gemein- 
schaft zu mehr als der Hälfte betheiligt sind. 
K. 10. 
Auf Antrag ist die Erstattung eines Gutachtens über den Werth der Gegen- 
stände, die Zulässigkeit der Naturaltheilung und die Bildung der Theile zu ver- 
anlassen. Einigen sich die erschienenen Betheiligten über die Person des oder der 
Sachperständigen, so erfolgt die Beeidigung durch den Notar, falls die Sach- 
verständigen nicht ein für alle Mal vereidigt sind. Findet eine Einigung nicht 
statt, so erfolgt die Ernennung und Beeidigung auf Ersuchen des Notars durch 
das Theilungsgericht. Das Theilungsgericht kann ein anderes Amtsgericht um 
die Ernennung und Beeidigung der Sachverständigen ersuchen. 
Die Sachverständigen haben von ihren Terminen die Betheiligten in Kenntniß 
zu setzen und, daß dies geschehen, in ihrem Gutachten zu erwähnen. 
Das Gutachten ist dem Notar einzureichen. Der Notar hat die Betheiligten 
zu benachrichtigen, daß sie das Gutachten bei ihm einsehen können; er hat das- 
selbe den Betheiligten auf Verlangen vorzulegen und in Abschrift mitzutheilen. 
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Insoweit eine Theilung in Natur nicht stattfindet, sind die zu theilenden 
Gegenstände, sofern nicht von den erschienenen Betheiligten ein Anderes vereinbart 
wird, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu versteigern.
	        
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