Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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K. 12. 
Die Versteigerung beweglicher Sachen erfolgt durch den mit der Theilung 
beauftragten Notar, im Falle seiner Verhinderung durch einen von den erschienenen 
Betheiligten oder nöthigenfalls vom Gerichte bezeichneten Notar oder durch einen 
Gerichtsvollzieher. Der Versteigerungstermin ist in ortsüblicher Weise bekannt zu 
machen. Von dem Versteigerungstermine sind die Betheiligten durch eingeschriebene 
Briefe in Kenntniß zu setzen. 
Einer Abschätzung der beweglichen Sachen bedarf es nicht. 
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= und Silberwerthe 
zugeschlagen werden. Wird ein den Quschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, 
so kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, welcher den 
Gold= oder Silberwerth erreicht. 
Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen= oder Marktpreis haben, aus 
freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht 
haben, zu versteigern. 
S. 13. 
Der Verkauf unbeweglicher Gegenstände erfolgt nach den Vorschriften des 
zweiten Abschnitts. 
F. 14. 
Zum Zweck der Aufstellung der Masse und der Ansprüche der Betheiligten, 
sowie zur Bildung der Theile ladet der Notar die Betheiligten, sofern die erforder- 
lichen Verhandlungen in dem früheren Termine nicht zu Ende geführt werden 
konnten, zu einem neuen Termine vor. 
Die Verloosung gebildeter Theile darf erst erfolgen, nachdem der Notar 
die Bildung der Theile den Betheiligten mitgetheilt hat. Sie erfolgt in einem zu 
diesem Zweck bestimmten Termine durch den Notar. Sie muß, wenn einer der 
Betheiligten dem Notar gegenüber widersprochen hat, bis zur Erledigung des 
Widerspruchs unterbleiben. Nach der Verloosung auch nur eines Theiles kann 
ein Widerspruch nicht mehr erfolgen. 
K. 15. 
Erheben sich bei den Verhandlungen vor dem Notar Streitigkeiten, welche 
keine Erledigung finden, so nimmt der Notar über die Streitpunkte ein Protokoll 
auf und verweist die Betheiligten auf den Prozeßweg. 
*)*dm2 
Erheben sich bei der Verhandlung keine Streitigkeiten oder sind die erhobenen 
erledigt, so nimmt der Notar eine Urkunde über die Theilung auf und übersendet 
dieselbe dem Theilungsgericht. 
(Nr. 9200.)
	        
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