Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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zu laden, in welchem nach Vornahme etwaiger Abänderungen die festgestellten 
Bedingungen zu verkünden sind. 
Widersprüche gegen das Gutachten und die Bedingungen sind ausgeschlossen, 
insoweit nicht im Termine oder innerhalb vierzehn Tagen nach dem Termin An- 
träge auf Abänderung bei dem Notar gestellt worden sind. 
Die etwa gestellten Anträge sendet der Notar, unter Beifügung der er- 
forderlichen Vorstücke, an das Gericht zur Entscheidung. 
g. 28. 
Den Verkaufsbedingungen soll beigefügt werden: 
1) die Angabe des Eigenthümers; 
2) die Angabe, daß der Verkauf als ein gerichtlicher stattfindet) 
3) die Erwähnung der Eigenthumstitel; 
4) die Bezeichnung der zu verkaufenden Immobilien nach dem Kataster 
mit Angabe der Natur und der Lage derselben nach Kreis und Ge- 
meinde) bei einzelnen ländlichen Grundstücken sind wenigstens zwei Grenz- 
nachbarn anzugeben; 
5) die Angabe der Schätzungspreise. 
§. 29. 
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins muß enthalten: 
1) die Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände; 
2) Namen, Wohnort und Gewerbe der Personen, zu deren Vermögen 
oder Nachlassenschaft die Immobilien gehören; 
3) Ort und Zeit der Versteigerung, sowie den Namen und Wohnsitz des 
versteigernden Notars. 
. 30. 
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist durch Einrückung in 
das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte 
Blatt von dem Notar zu veröffentlichen. 
Die Einrückung muß zu zwei verschiedenen Malen erfolgen, das erste Mal 
mindestens einen Monat, das zweite Mal mindestens zwei Wochen vor dem 
Versteigerungstermin. 
Uebersteigt der Schätzungspreis im Ganzen nicht die Summe von Eintausend- 
flinfhundert Mark, so hat die Einrückung nur einmal, und zwar mindestens 
zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin zu erfolgen. 
Der Notar hat außerdem jede andere Art der Bekanntmachung, über 
welche die Betheiligten übereingekommen sind, zu veranlassen. 
ei Verkäufen im gerichtlichen Theilungsverfahren bedarf es der Einrückung 
nicht, wenn die erschienenen Betheiligten über eine andere Art der Bekanntmachung 
übereingekommen sind und, insoweit Bevormundete betheiligt sind, das Gericht 
bierzu die Ermächtigung ertheilt hat.
	        
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