Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 143 — 
Unberührt bleiben die bestehenden Vorschriften, nach welchen das Gericht 
nach freiem Ermessen bestimmt, in welcher Art die Versteigerung bekannt zu 
machen ist (§F. 44 der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 — Gesetz- 
Samml. S. 431 — J. 16 des Ausführungsgesetzes *⅜⅞ Deutschen Konkurs- 
ordnung vom 6. März 1879 — Gesetz-Samml. S. 109). 
* 
Jedem Betheiligten ist die Bekanntmachung von dem Notar durch ein- 
geschriebenen Brief zu übersenden. 
S. 32. 
Die Versteigerung muß öffentlich an dem in der Ankündigung bezeichneten 
Orte und Tage abgehalten werden; sie darf nicht vor der bezeichneten Stunde 
beginnen. 
Die Verkaufsbedingungen sind vorzulesen; dabei ist der ungefähre Betrag 
der Kosten oder das Aufgeld bekannt zu machen, welche der Ansteigerer zu zahlen hat. 
g. 33. 
Der Zuschlag erfolgt, sobald bei einem Gebote drei nach einander an- 
gezündete Kerzen, deren jede wenigstens eine Minute brennt, erloschen sind, ohne 
daß ein höheres Gebot erfolgt ist. 
S. 34. 
Unbekannte, Nichtangesessene oder offenkundig Zahlungsunfähige müssen, 
um zum Mitbieten zugelassen zu werden, einen als Selbstschuldner haftenden 
zahlungsfähigen Bürgen, oder in sonstiger Weise hinlängliche Sicherheit bestellen 
oder als Bevollmächtigte einer zahlungsfähigen Person sich ausweisen. 
*### 
Jeder Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, so lange kein Mehrgebot 
erfolgt. Erfolgt ein Mehrgebot, so wird der vorige Bieter frei, wenn nicht das 
Mehgebot unmittelbar nach der Abgabe zurückgewiesen wird. 
g. 36. 
Wer für einen Anderen bietet, muß die ihm dazu ertheilte Vollmacht vor- 
legen; die Vollmacht Desjenigen, welcher das Meistgebot für einen Machtgeber 
abgegeben hat, ist dem Versteigerungsprotokoll beizufügen. 
S. 37. 
Das Versteigerungsprotokoll soll enthalten: 
1) Ort und Tag der Versteigerung, sowie die Stunde des Beginns 
derselben; 
2) die Bezeichnung der versteigerten Immobilien nach Maßgabe der Vor- 
schrift des 9. 28 Nr. 4; 
(Nr. 9200) 26“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.