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3) Namen, Gewerbe und Wohnort der Personen, zu deren Vermögen
oder Nachlassenschaft die Immobilien gehören;
4) die Angabe, daß die Versteigerung zum Zwecke des gerichtlichen Ver-
kaufes stattgefunden hat;
5) das Datum der erfolgten Bekanntmachungen;
6) den Inhalt der Verkaufsbedingungen und die Erwähnung, daß dieselben
bei dem Anfang der Versteigerung vorgelesen worden sind;
7) das Meistgebot, Namen, Gewerbe und Wohnort des Meistbietenden
und im Falle des F. 34 auch seines Bürgen, die Ertheilung des
Zuschlags und die Erwähnung, daß bei demselben die in §. 33 vor-
geschriebene Form beobachtet worden ist.
g. 38.
Das Protokoll ist dem Ansteigerer vorzulesen oder zur Durchsicht vorzu-
legen. In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen sei. Wenn der
Ansteigerer zu unterschreiben sich weigert oder dazu außer Stande ist, oder wenn
sich derselbe vorher entfernt hat, genügt die Beurkundung des Zuschlags im Pro-
tokolle; der Grund, aus welchem er nicht unterschrieben hat, ist im Protokolle
anzugeben.
. 39.
Wer für sich den Zuschlag erhalten hat, ist befugt, innerhalb dreier Tage
nach dem Tage des Zuschlags einen Dritten als diejenige Person zu benennen,
für welche er angesteigert hat. Die Benennung muß unter Beifügung der Voll-
macht oder mit der Zustimmungserklärung des Dritten zum Protokolle des Notars
eschehen.
Das Protokoll ist als eine Fortsetzung des Versteigerungsprotokolls aufzu-
nehmen.
Der Dritte ist als der unmittelbare Ansteigerer zu betrachten; jedoch bleibt
Derjenige, welcher für sich den Zuschlag erhalten hat, für die Erfüllung aller
Bedingungen persönlich und mit dem Dritten solidarisch verhaftet.
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Wenn bei der Versteigerung nicht mindestens der Schätzungspreis geboten
wird, so findet der Zuschlag nicht statt.
In diesem Falle hat auf Antrag eines Betheiligten eine neue Versteigerung
zu erfolgen; bei dieser wird der Zuschlag zu jedem Preise ertheilt.
KG. 41.
Bei der neuen Versteigerung wird wie bei der ersten verfahren.
Wenn dieselbe jedoch innerhalb sechs Monaten nach der ersten stattfindet,
so bedarf es, sofern nicht nach Maßgabe des F. 30 ein Anderes vereinbart ist, nur