Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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(Nr. 9201.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat 
für das Jahr vom l. April 1887/88. Vom 23. Mai 1887. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
, DerdiesemGesetzealsAnlagebeigefügteNachtkagzumStaatsl)ausl)alts-Etat 
für das Jahr vom 1. April 1887/88 wird in Einnahme auf 12775 689 Mark, 
und in Ausgabe ai1t 12 775 689 
nämlich0 aafaannnnn . .. 12 770 3899 
an dauernden und auf . . . . . . . . . .. .. .. .. . . . .. . . . . ... 5300 — 
an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben festgestellt und tritt dem Staats- 
haushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1887/88 hinzu. 
§. 2. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, die Verwaltung der Nordhausen- 
Erfurter und Aachen-Jülicher Eisenbahn im vierten Quartal des Etatsjahres 1887/88 
nach Maßgabe der aufgestellten Spezial-Etats der betreffenden Bahnen für das 
Jahr 1887 zu führen. 
Diese Spezial-Etats und der Spezial-Etat der Berlin-Dresdener Eisenbahn 
für das Jahr vom 1. April 1887/88 dienen auch der Ober-Rechnungskammer 
als Grundlage für die Prüfung der Rechnungen für das Jahr vom 1. April 1887/88 
und für die Aufstellung der an den Landtag zu erstattenden Bemerkungen. 
C. 3. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
  
(Xr. 9201—9202, 27°
	        
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