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Genehmigung der Bauprojekte, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen,
Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen be—
treffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung
innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be—
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vizinalstraßen, welche
die projektirte Bahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzoglich
Braunschweigische Regierung verpflichtet Sich aber dafür einzutreten, daß durch
die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahnen gestört wird, noch auch
daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel IV.
Die Spurweite der Bahn soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen. Die Bahn wird vorläufig nur eingeleisig ausgeführt werden. Ueber
den Zeitpunkt der Anlage des zweiten Geleises entscheidet ausschließlich die Königlich
Preußische Regierung.
Artikel WV.
Die Beamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich
der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen
der Königlich Preußischen Regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Be-
hörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Artikel VI.
Bezüglich der Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen
Gebiet belegene Strecke, sowie bezüglich der Ausübung des Ausfsichtsrechts finden
die Bestimmungen in den Artikeln IV, V und VI des unterm 27./30. Juni 1884
abgeschlossenen Staatsvertrages zwischen Preußen und Braunschweig, betreffend
die anderweite Regelung der die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen,
analoge Anwendung.
Artikel VII.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet Sich, von der den
Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn keinerlei Abgaben zu erheben,
auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korpo-
rativen Verbände nicht zuzulassen.
Artikel VIII.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Braunschweigische Staats-
gebiet fallenden Bahnstrecke wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung, so