Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich be- 
findet, nicht in Anspruch nehmen. 
Artikel IX. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel X. 
Gegenwärtiger Vertrag soll Beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Berlin, den 9. September 1886. 
(L. S.) Dr. Micke. 
(L. S.) Kybitz. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9204.) 29
	        
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