— 170 —
treter der Aerztekammern als außerordentliche Mitglieder mit berathender Stimme
zuzuziehen.
Jede Aerztekammer hat als Vertreter im Provinzial-Medizinal-Kollegium
zwei, als Vertreter in der Wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen
eins ihrer Mitglieder und für jedes gewählte Mitglied einen Stellvertreter zu
wählen. Ob der Fall der Einberufung dieser Vertreter zu einer Sitzung vorliegt,
bestimmt bei dem Provinzial-Medizinal-Kollegium dessen Vorsitzender, bei der
Wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen der Minister der Medizinalangelegenheiten.
S. 4.
Die Mitglieder der Aerztekammern werden gewählt. Die Wahl erfolgt
innerhalb des Bezirks der Kammer getrennt nach Regierungsbezirken (Wahlbezirken).
Der Stadtkreis Berlin bildet einen eigenen Wahlbczirk.
Wahlberechtigt und wählbar sind diejenigen Aerzte, welche innerhalb des
Wahlbezirks ihren Wohnsitz haben, Angehörige des Deutschen Reichs sind und
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Das Wahlrecht und die Wäblbarkeit gehen verloren, sobald eins dieser
Erfordernisse bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Sie ruhen
während der Dauer eines Konkurses, während der Dauer des Verfahrens auf
Zurücknahme der ärztlichen Approbation und während der Dauer einer gerichtlichen
Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen,
welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können,
eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
S. 5.
Aerzten, welche die Pflichten ihres Berufes in erheblicher Weise oder wiederholt
verletzt, oder sich durch ihr Verhalten der Achtung, welche ihr Beruf erfordert,
unwürdig gezeigt haben, ist durch Beschluß des Vorstandes der Aerztekammer das
Wahlrecht und die Wählbarkeit dauernd oder auf Zeit zu entziehen. Denselben
ist vorher Gelegenheit zu geben, sich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen
zu äußern. Zu der Berathung und Beschlußfassung über die Entziehung des
Wahlrechts ist ein von dem Oberpräsidenten zu ernennender Kommissarius zuzuiehen,
welcher das Recht hat, jederzeit gehört zu werden. Ein Stimmrecht steht
emselben nicht zu.
Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen innerhalb vier Wochen die
Beschwerde an den Minister der Medizinalangelegenheiten zu.
Die Bestimmungen über die Entziehung des Wahlrechts finden keine Anwendung
auf Aerzte, welche als solche ein mittelbares oder unmittelbares Staatsamt
bekleiden oder dem Spruche der Militär-Ehrengerichte unterliegen.
. §.6.
Die Wahlen finden alle drei Jahre im November statt. Der dreijährige
Zeitraum, für welchen die Mitglieder gewählt werden, beginnt mit dem Anfang
des nächstfolgenden Jahres.