— 173 —
Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen beziehungsweise
wer als schließlich gewählt zu betrachten ist. Die Gewählten haben
sich über die Annahme der Wahl, sofern sie anwesend sind, sofort, anderenfalls
nach Mittheilung der auf sie gefallenen Wahl durch den Oberpräsidenten binnen
acht Tagen zu erklären.
Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet.
Die vorstehenden Wahlvorschriften sind auch für die Wahlen der Vertreter
der Aerztekammer in dem Provinzial-Medizinal Kollegium und in der Wissenschaftlichen
Deputation für das Medizinalwesen mit der Maßgabe zur Anwendung zu
bringen, daß zur Beschlußfähigkeit der Aerztekammer die Theilnahme von zwei
Dritteln der Mitglieder, beziehungsweise deren Stellvertreter erforderlich ist, daß die
Mittheilung von der Wahl durch den Vorsitzenden der Aerztekammer erfolgt, und
daß von dem Ergebniß der Wahl unter Vorlegung des Wahlprotokolls binnen
vierzehn Tagen nach erfolgter Wahl Anzeige an den Oberpräsidenten zu erstatten ist.
. 9.
Der Vorstand der Aerztekammer vertritt dieselbe nach außen und vermittelt
den Verkehr derselben mit den Staatsbehörden.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, sofern es sich nicht um
die Entziehung des Wahlrechts (§. 5) handelt, welche in diesem Falle als abgelehnt
gilt.
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Theilnahme der Mehrheit der
Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes können mitttelst schriftlicher
Abstimmung gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Abstimmung
verlangt, oder über die Entziehung des Wahlrechts zu beschließen ist.
. 10.
Der Vorsitzende hat den Verkehr der Aerztekammer und des Vorstandes zu
vermitteln und die Beschlüsse derselben zur Ausführung zu bringen.
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen der Aerztekammer und des Vorstandes
und leitet in beiden die Verhandlungen. Die Berufung der Aerztekammer
muß erfolgen, wenn die Hälfte der Mitglieder derselben unter Angabe des zu
verhandelnden Gegenstandes schriftlich darauf anträgt, oder der Vorstand dieselbe
eschließt.
Die Berufung des Vorstandes muß erfolgen, wenn in gleicher Weise zwei
Vorstandsmitglieder dieselbe beantragen.
Die Berufung des Vorstandes und der Aerztekammer erfolgt mittelst schriftlicher
Einladung, welche spätestens acht Tage vor der Versammlung eingeschrieben
zur Post zu geben ist.
Bei der Berufung der Aerztekammer muß der Gegenstand, über welchen
in der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, bezeichnet werden. Ueber
andere Gegenstände, mit Ausnahme des Antrags auf abermalige Berufung der
Aerztekammer, darf ein Beschluß nicht gefaßt werden.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9205.)