Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 175 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 19. — 
  
Inhalt: Geseb, betreffend die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen, S. 175. — Vertrag zwischen 
Preußen und Waldeck, betreffend die Fortführung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und 
Pyrmont durch Preußen, S. 177. 
  
(Nr. 9206.) Gesetz, betreffend die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen. Vom 
26. Mai 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, über 
die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen, was folgt: 
K. 1. 
Unter Volksschulen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen öffentlichen 
Schuleinrichtungen zu verstehen, welche zur Erfüllung der allgemeinen Schul- 
pflicht dienen. 
K. 2. 
Werden von den Schulaufsichtsbehörden für eine Volksschule Anforderungen 
gestellt, welche durch neue oder erhöhte Leistungen der zur Unterhaltung der 
Schule Verpflichteten (Gemeinden, Gutsbezirke, Schulgemeinden, Schulsozietäten, 
Schulkommunen u. s. w. und dritte, statt derselben oder neben denselben Ver- 
pflichtete) zu gewähren sind, so wird in Ermangelung des Einverständnisses der 
Verpflichteten die zu gewährende Anforderung, soweit solche innerhalb der gesetzlichen 
Luständigkeit nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörden zu bestimmen ist, bei 
Landschulen durch Beschluß des Kreisausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß 
des Bezirksausschusses, insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Schule 
und auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten festgestellt. 
Ces. Samml. 1887. (Nr. 9206.) 32 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1887.
	        
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