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g. 6.
Für die Provinz Posen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
S. 7.
Der Minister des Innern und der Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinal-Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Mai 1887.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9207.) Vertrag zwischen Preußen und Waldeck, betreffend die Fortführung der Ver-
waltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preußen. Vom
2. März 1887.
Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Durch-
laucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche geleitet, den
Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont auch fernerhin eine Erleichterung der ihnen
durch ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche auferlegten Lasten zu verschaffen,
haben beschlossen, zu diesem Behufe an Stelle des am 31. Dezember 1887
ablaufenden Vertrages vom 24. November 1877 einen neuen Vertrag abzuschließen
und demgemäß bevollmächtigt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
den Geheimen Finanzrath Paul Lehnert und
den Legationsrath Walter Freiherrn v. Wangenheim)
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
den Landesdirektor der Fürstenthümer, Johannes v. Saldern und
den Kabinetsrath Ferdinand Freiherrn v. Wintzingerode,
welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten sich über
nachstehende Artikel geeinigt haben:
Cr. 9206—9207.)