Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Artikel 1. 
Preußen führt die von ihm übernommene innere Verwaltung der Fürsten- 
thümer Waldeck und Pyrmont fort. 
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vorbehalten 
bleibt diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Konsistorium in seiner Eigen- 
schaft als Oberkirchenbehörde zusteht. 
Artikel 2. 
Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des Fürsten in Ueber- 
einstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Fürstenthümer geführt. 
Artikel 3. 
Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der Fürstenthümer und 
bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Ausschluß der Ausgaben für das 
Konsistorium in dessen Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. Diese letzteren Ausgaben 
werden für die Dauer des Vertrages von Seiner Durchlaucht dem Fürsten 
bestritten. 
Artikel 4. 
Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der inneren Ver- 
waltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht 
dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem bleibt jedoch das Begnadigungs- 
recht in den verfassungsmäßigen und gesetzmäßigen Grenzen, sowie das Recht der 
Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Orga- 
nisation der Justiz= und Verwaltungsbehörden (Artikel 6) betreffen, vorbehalten. 
Artikel 5. 
An der Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer steht ein von Seiner 
Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor, welcher die verfassungsmäßig 
der Landesregierung obliegende Verantwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 6. 
Preußen ist berechtigt, die Justiz= und Verwaltungsbehörden nach eigenem 
Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Befugnisse der Behörden höherer 
Instanzen können Preußischen Behörden übertragen werden. 
Artikel 7. 
Die sämmtlichen Staatsbeamten werden von Preußen ernannt und leisten 
Seiner Majestät dem Könige den Diensteid. Sie haben, einschließlich des Landes-
	        
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