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Artikel 1.
Preußen führt die von ihm übernommene innere Verwaltung der Fürsten-
thümer Waldeck und Pyrmont fort.
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vorbehalten
bleibt diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Konsistorium in seiner Eigen-
schaft als Oberkirchenbehörde zusteht.
Artikel 2.
Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des Fürsten in Ueber-
einstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Fürstenthümer geführt.
Artikel 3.
Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der Fürstenthümer und
bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Ausschluß der Ausgaben für das
Konsistorium in dessen Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. Diese letzteren Ausgaben
werden für die Dauer des Vertrages von Seiner Durchlaucht dem Fürsten
bestritten.
Artikel 4.
Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der inneren Ver-
waltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht
dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem bleibt jedoch das Begnadigungs-
recht in den verfassungsmäßigen und gesetzmäßigen Grenzen, sowie das Recht der
Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Orga-
nisation der Justiz= und Verwaltungsbehörden (Artikel 6) betreffen, vorbehalten.
Artikel 5.
An der Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer steht ein von Seiner
Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor, welcher die verfassungsmäßig
der Landesregierung obliegende Verantwortlichkeit übernimmt.
Artikel 6.
Preußen ist berechtigt, die Justiz= und Verwaltungsbehörden nach eigenem
Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Befugnisse der Behörden höherer
Instanzen können Preußischen Behörden übertragen werden.
Artikel 7.
Die sämmtlichen Staatsbeamten werden von Preußen ernannt und leisten
Seiner Majestät dem Könige den Diensteid. Sie haben, einschließlich des Landes-