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direktors, die Verfassung der Fürstenthümer gewissenhaft zu beobachten und deren
genaue Einhaltung ausdrücklich zu geloben.
In den Diensteid des Landesdirektors wird das Gelöbniß aufgenommen, in
Bezug auf die Seiner Durchlaucht dem Fürsten in den Artikeln 4 und 8 dieses
Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und gehorsam zu sein.
Die Uebernahme eines Waldeckischen Beamten in den Preußischen Staats-
dienst oder eines Preußischen Beamten in den Waldeckischen Staatsdienst wird als
Versetzung innerhalb desjenigen Staates behandelt, in dessen Dienst der Beamte
übernommen wird.
Bei Feststellung des Dienstalters und bei Berechnung der Dienstzeit der
Beamten werden denselben die von ihnen in dieser Hinsicht in dem anderen Staate
bereits erworbenen Ansprüche voll in Anrechnung gebracht.
Artikel 8.
Seine Durchlaucht der Fürst übt die Ihm verbleibende Vertretung des
Staates nach Außen durch den Landesdirektor und unter dessen Verantwortlichkeit.
Die entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse bestritten.
Artikel 9.
Die Verwaltung des in dem Rezesse vom 16. Juli 1853 W. bezeichneten
Domanialvermögens steht Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu. Für diese Ver-
waltung findet eine Mitbenutzung der Landesdienststellen nicht statt.
Die Erträgnisse des Domanialvermögens verbleiben Seiner Durchlaucht
dem Fürsten.
Einen Geldbeitrag zu den Landesausgaben leistet das Domanium nicht
ebensowenig wird aber auch für den Unterhalt Seiner Durchlaucht des Fürsten
und des Fürstlichen Hauses oder zu Reparatur= oder Neubauten Fürstlicher Schlösser
oder für das Konsistorium als Oberkirchenbehörde ein Zuschuß aus Landesmitteln
ewährt.
Im Uebrigen werden die den Ständen der Fürstenthümer hinsichtlich des
Domanialvermögens rezeßmäßig zustehenden Rechte durch die gegenwärtige Ueber-
einkunft nicht berührt.
Seine Durchlaucht der Fürst verzichtet auf alle Zuschüsse, welche Er für die
Zeit vom 1. Januar 1878 bis zum 31. Dezember 1887 nach dem Vertrage vom
24. November 1877 aus Landesmitteln für Sich und Sein Haus oder zu Schloß-
bauten 2c. zu fordern berechtigt sein würde. Andererseits wird auf alle Geld-
beiträge verzichtet, welche auf Grund des vorerwähnten Vertrages für die gedachte
Zeit aus den Domanialeinkünften zu Landesausgaben zu beanspruchen sein würden.
Es bleiben also aus der erwähnten Zeit keinerlei Forderungen bestehen, welche von
dem einen Theil gegen den anderen auf Grund des Vertrages vom 24. November
1877 noch geltend zu machen wären.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9207.) 33