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oder wenn die Zubehöreigenschaft sonst aufgehoben wird. Die Eintragung und
die Löschung des Vermerks erfolgen auf Ersuchen des zur Führung des Berg-
grundbuches berufenen Gerichts.
. 3.
Für jede Gemeinde, in deren Gemarkung ein Bergwerk liegt, oder künftig,
verliehen wird, ist ein Berggrundbuch anzulegen.
KC. 4.
Die Berggrundbücher sind von den Amtsgerichten anzulegen und zu führen.
Die Anlegung erfolgt nach den von dem Justizminister vorzuschreibenden
Formularen.
Bei gewerkschaftlichen Bergwerken mit unbeweglichen Antheilen (Kuren)
findet die Eintragung unter Berücksichtigung des F. 228 des Allgemeinen Berg-
gesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz= Samml. S. 705 ff.) nach der Eintheilung
statt, nach welcher die Bergwerke bisher ohne Rücksicht auf die sonst hergebrachte
Anzahl der Kuxe rechtmäßig besessen worden sind. Bei diesen Bergwerken ist
die Anzahl der Kuxe anzugeben, welche sich im Eigenthum eines jeden Gewerken
befinden.
§S. 5.
Wird Bergwerkseigenthum durch eine von dem Oberbergamt ertheilte
Verleihung, bestätigte Konsolidation, Theilung oder Vertauschung von Gruben-
feldern oder Feldestheilen begründet, so ist der Erwerber von Amtswegen zur
Eintragung seines Bergwerkseigenthums anzuhalten.
Zu diesem Zweck hat das Oberbergamt dem Amtsgericht eine beglaubigte
Abschrift der Verleihungsurkunde oder die Ausfertigung des bestätigten Konsoli-
dationstheilungs= oder Tauschaktes mitzutheilen.
*“
Die Eintragung des Bergwerks erfolgt in dem Berggrundbuch der Ge-
meinde, in deren Gemarkung das Feld belegen ist. Erstreckt sich das Feld über
mehrere Gemarkungen des Amtsgerichtsbezirks, so hat die Eintragung in dem
Berggrundbuch der Gemeinde stattzufinden, in deren Gemarkung der Fund-
punkt liegt.
Erstreckt sich das Feld über die Bezirke mehrerer Amtsgerichte, so ist ein
gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestimmen.
F. 7.
Auf die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in den durch die
Vorschriften dieses Gesetzes den Amtsgerichten übertragenen Angelegenheiten finden
die Vorschriften des §. 20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Anwendung.