Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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g. 8. 
Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigenthums oder der Aufhebung 
der Verleihungsurkunde ist die Eintragung des Bergwerkseigenthums im Berg- 
grundbuch zu löschen. · 
Im Falle der Abänderung der Verleihungsurkunde ist die Abänderung im 
Berggrundbuch einzutragen. 
Die Bestimmung des §. 5 Absatz 2 findet auf die Fälle der beiden vor- 
stehenden Absätze entsprechende Anwendung. 
. 9. 
Die Vorschriften über die Offenlegung neu errichteter Grundbücher finden 
auf die Berggrundbücher keine Amwendung. 
S. 10. 
Die Eintragung der Hypotheken erfolgt in dem Berggrundbuche, welches 
über das betreffende Bergwerk geführt wird. 
K. 11. 
Für die Pfandbestellung und die Eintragung gesetzlicher Hypothekentitel 
bedarf es keiner Abschätzung des Bergwerkseigenthums. Jedoch bleiben die Vor- 
schriften der Artikel 17 und 18 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes, das Pfand- 
recht betreffend, vom 15. September 1858 unberührt. 
K. 12. 
Wird die Eintragung des Bergwerkseigenthums gelöscht, so sind auch die 
eingetragenen Hypotheken in dem Berggrundbuch zu löschen. Soweit dieselben 
auch Zubehörstücke des Bergwerks (§. 2) belasten, ist ihre Uebertragung in die 
über Hypotheken am Oberflächeneigenthum geführten Bücher durch das zur Führung 
des Berggrundbuchs berufene Gericht zu veranlassen. 
Zur Einreichung der Hypothekenurkunden sind die Betheiligten in diesen 
Fällen von Amtswegen anzuhalten. 
K. 13. 
Die Vorschrift des I#. 12 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung auf die 
Fälle, in welchen wegen des Austausches von Feldestheilen oder einer Abänderung 
der Verleihungsurkunde eine Vormerkung oder Berichtigung im Berggrundbuch 
stattzufinden hat, und in Folge dessen Abschreibungen beziehungsweise Löschungen, 
neue Einschreibungen oder Berichtigungen zu bewirken sind. 
(Nr. 9208.) 34“
	        
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