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g. 8.
Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigenthums oder der Aufhebung
der Verleihungsurkunde ist die Eintragung des Bergwerkseigenthums im Berg-
grundbuch zu löschen. ·
Im Falle der Abänderung der Verleihungsurkunde ist die Abänderung im
Berggrundbuch einzutragen.
Die Bestimmung des §. 5 Absatz 2 findet auf die Fälle der beiden vor-
stehenden Absätze entsprechende Anwendung.
. 9.
Die Vorschriften über die Offenlegung neu errichteter Grundbücher finden
auf die Berggrundbücher keine Amwendung.
S. 10.
Die Eintragung der Hypotheken erfolgt in dem Berggrundbuche, welches
über das betreffende Bergwerk geführt wird.
K. 11.
Für die Pfandbestellung und die Eintragung gesetzlicher Hypothekentitel
bedarf es keiner Abschätzung des Bergwerkseigenthums. Jedoch bleiben die Vor-
schriften der Artikel 17 und 18 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes, das Pfand-
recht betreffend, vom 15. September 1858 unberührt.
K. 12.
Wird die Eintragung des Bergwerkseigenthums gelöscht, so sind auch die
eingetragenen Hypotheken in dem Berggrundbuch zu löschen. Soweit dieselben
auch Zubehörstücke des Bergwerks (§. 2) belasten, ist ihre Uebertragung in die
über Hypotheken am Oberflächeneigenthum geführten Bücher durch das zur Führung
des Berggrundbuchs berufene Gericht zu veranlassen.
Zur Einreichung der Hypothekenurkunden sind die Betheiligten in diesen
Fällen von Amtswegen anzuhalten.
K. 13.
Die Vorschrift des I#. 12 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung auf die
Fälle, in welchen wegen des Austausches von Feldestheilen oder einer Abänderung
der Verleihungsurkunde eine Vormerkung oder Berichtigung im Berggrundbuch
stattzufinden hat, und in Folge dessen Abschreibungen beziehungsweise Löschungen,
neue Einschreibungen oder Berichtigungen zu bewirken sind.
(Nr. 9208.) 34“