Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Artikel  2.
Zu  Deckung  dieses  Aufwandes  sind  bestimmt:
der.  Reinertrag  des  Kammerguts,  welchar  nach  dem  Voranschlag  für  die  gedachte
voreifährige  Periove  angenommen  ist  u..  —.  20,414,404  fl.  24  kr.
2)  die  im  Etat  namentlich  bezeichneten  Steuern,  welche  sich  für
dieselben  Jahre  zusammen  berechnen  an
a)  directen  Abgaben  au  8  10  (995,000  fl.

b)  indirecten  Abgaben  auf.  B:.  13,515,105  f..
—  24,510,  105  fl.  —
3)  verfügbares  Restoermögen  —20258,133  fl.  56  kr.

 

Zusammen  —:  “  182,643  fl  20  rr.
Artikel  3.

Die  directen  Steuern  aus  Grundeigenthum  und  Gefallen,  aus  Gebäuden  und  aus
Gewerden,  werden  unter  Beibehaltung  des  bisherigen  Vertheilungsmaßstabs  auf  jäbrliche

3,000,000  fl.  festgesetzt;  im  Uebrigen  werden  sewohl  vie  directen,  als  die  indirecten
Abgeben  in  den  durch  die  letzte  Finanz-  Verabschiedung  bestimmten  Steuersätzen,  jedoch  mit
Rücksicht  auf  die  Aenderungen  forterhoben,  welche  in  Folge  des  Gesetzes  vom  20.  August
1861  in  den  Normen  des  Einkommenssteuergesetzes  vom  19.  September  1852  mit  dem
1.  Juli  1861  eintreten.

Die  in  Art.  2,  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Abgabe
  vom  Branntwein,  dem  Finanz-Ministerium  eingeräumte  Befugniß  binstchtlich  ver
Feststellung  des  Steuersatzes  und  der  Controle-Einrichtung  für  die  Branntweinfabrikation
aus  Stoffen,  welche  in  den  Ziffern  1  und  2  jenes  Artikels  nicht  genannt  sind,  wird  auch
auf  die  Finanzperiode  186  ½  erstreckt.

Artikel  4.

Aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  wird  zunächst  die  Ersatzleistung  an  vie
Grundstocksverwaltung  für  den  Verlust  der  früuher  von  der  Restverwaltung  an  die  Grundstocksverwaltung
  überwiesenen  Neckardampfschifffabrtsactien  mnit  —:.  7,500  l
bestritten.

Sodann  werden  aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  zu  außerordentlichen  Staatsausgaben
  bestimmt: