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Artikel 2.
Zu Deckung dieses Aufwandes sind bestimmt:
der. Reinertrag des Kammerguts, welchar nach dem Voranschlag für die gedachte
voreifährige Periove angenommen ist u.. —. 20,414,404 fl. 24 kr.
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für
dieselben Jahre zusammen berechnen an
a) directen Abgaben au 8 10 (995,000 fl.
b) indirecten Abgaben auf. B:. 13,515,105 f..
— 24,510, 105 fl. —
3) verfügbares Restoermögen —20258,133 fl. 56 kr.
Zusammen —: “ 182,643 fl 20 rr.
Artikel 3.
Die directen Steuern aus Grundeigenthum und Gefallen, aus Gebäuden und aus
Gewerden, werden unter Beibehaltung des bisherigen Vertheilungsmaßstabs auf jäbrliche
3,000,000 fl. festgesetzt; im Uebrigen werden sewohl vie directen, als die indirecten
Abgeben in den durch die letzte Finanz- Verabschiedung bestimmten Steuersätzen, jedoch mit
Rücksicht auf die Aenderungen forterhoben, welche in Folge des Gesetzes vom 20. August
1861 in den Normen des Einkommenssteuergesetzes vom 19. September 1852 mit dem
1. Juli 1861 eintreten.
Die in Art. 2, Ziffer 3 des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Abgabe
vom Branntwein, dem Finanz-Ministerium eingeräumte Befugniß binstchtlich ver
Feststellung des Steuersatzes und der Controle-Einrichtung für die Branntweinfabrikation
aus Stoffen, welche in den Ziffern 1 und 2 jenes Artikels nicht genannt sind, wird auch
auf die Finanzperiode 186 ½ erstreckt.
Artikel 4.
Aus dem Vermögen der Restverwaltung wird zunächst die Ersatzleistung an vie
Grundstocksverwaltung für den Verlust der früuher von der Restverwaltung an die Grundstocksverwaltung
überwiesenen Neckardampfschifffabrtsactien mnit —:. 7,500 l
bestritten.
Sodann werden aus dem Vermögen der Restverwaltung zu außerordentlichen Staatsausgaben
bestimmt: