Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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s. 14. 
Verträge über Konsolidationen, reale Theilung des Feldes und Austausch 
von Feldestheilen (§. 42 Nr. 1, §. 51 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 
1865, Gesetz-Samml. S. 705) unterliegen nicht der gerichtlichen Bestätigung. 
S. 15. 
Verträge über Veräußerung des Bergwerkseigenthums, sowie auch des als 
Zubehör des Bergwerks im Berggrundbuch eingetragenen Oberflächeneigenthums sind 
von einem Preußischen Amtsgericht oder einem Preußischen Notar zu beurkunden. 
S. 16. 
Im Falle der Zwangsveräußerung von Bergwerkseigenthum und in den 
im zweiten Satze des F. 11 bezeichneten Fällen wird die Abschätzung durch den 
zuständigen Revierbeamten bewirkt. 
S. 17. 
Für das Amt Homburg wird Nachstehendes bestimmt: 
Im Falle einer freiwilligen Veräußerung geht das Eigenthum an dem 
Bergwerk auf den Erwerber erst durch dessen Eintragung im Berggrundbuch über. 
Hypotheken an Bergwerken entstehen erst durch Eintragung in dem Berg- 
grundbuch. Die Rangordnung derselben bestimmt sich nach der Reihenfolge der 
Eintragungen. 
Zweiter Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen. 
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Das Oberbergamt hat alsbald nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den 
zuständigen Amtsgerichten ein beglaubigtes und mit dem Zeugniß der Vollständigkeit 
versehenes Verzeichniß der zur Zeit der Anfertigung desselben bereits vorhandenen 
Bergwerke und der Eigenthümer derselben mitzutheilen. Die Einsicht des Ver- 
zeichnisses ist Jedem zu gestatten. 
C. 19. 
Die in dem Verzeichniß benannten Eigenthümer sind von dem Amtsgericht 
zu laden. Dieselben sind verpflichtete 
1) alle auf dem Bergwerk oder dem Bergwerksantheil haftenden Eigenthums- 
beschränkungen, Hypotheken und sonstige Realberechtigungen anzuzeigen;
	        
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