Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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2) die unbeweglichen Zubehörstücke des Bergwerks (F. 2) und deren Be- 
lastungen anzugeben; 
3) auf Verlangen des Amtzgerichts die ertheilten Verleihungs= und Be- 
stätigungsurkunden, sowie die über ihre Erwerbstitel errichteten Urkunden 
vorzulegen. 
Das Gericht hat von Amtswegen zu ermitteln, ob und welche Eintragungen 
auf dem Bergwerkseigenthum und den unbeweglichen Zubehörstücken in den 
Hypothekenbüchern enthalten sind. 
20. 
Auf Grund des Verzeichnisses der Anzeigen und des Ergebnisses der im 
§. 19 Absatz 2 vorgeschriebenen Ermittelungen sind die Berggrundbücher anzulegen 
und die Eintragungen in denselben zu bewirken. 
§. 21. 
Binnen der mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beginnenden 
Frist von einem Jahre sind bei dem Amtsgericht von den Betheiligten beziehungs- 
weise Berechtigten anzumelden: 
1) Bergwerke, welche in das Verzeichniß nicht aufgenommen sind; 
2) die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Bergwerken oder Berg- 
werksantheilen entstandenen Ansprüche auf Eintragung des Enenthuns, 
von Eigenthumsbeschränkungen, Hypotheken und sonstigen Realberech- 
tigungen. 
Die Anmeldung hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk 
das Feld belegen ist. Dieselbe kann, wenn das Feld über die Bezirke mehrerer 
Amtsgerichte sich erstreckt, bei jedem dieser Amtsgerichte erfolgen, und ist in 
solchen Fällen von dem zur Führung des Berggrundbuchs nicht bestimmten Gericht 
dem zuständigen Gericht zu übersenden. 
Der Anmeldung bedarf es nicht bei den Berechtigungen, welche von dem 
Eigenthümer angezeigt oder aus den Hypothekenbüchern ermittelt sind. 
22. 
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, 
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die 
Richtigkeit des Berggrundbuchs das Bergwerk oder den Bergwerksantheil erworben 
hat, nicht mehr geltend machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber 
denjenigen verliert, deren Rechte bis zum Ablauf der Ausschlußfrist angemeldet 
und demnächst auch eingetragen sind. 
g. 23. 
Alsbald nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann binnen der 
Ausschlußfrist noch zu zwei Malen haben die Präsidenten der Landgerichte in 
(Jr. 9208.)
	        
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