Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Frankfurt a. M. und in Marburg die Vorschriften der §#. 21 und 22 durch den 
Anzeiger des Amtsblatts ihrem Wortlaut nach und unter Angabe des Tages, 
mit welchem die Frist abläuft, in angemessenen Zwischenräumen zu veröffentlichen. 
. 24. 
Mit der Anmeldung eines in das Verzeichniß nicht aufgenommenen Berg- 
werks ist eine Bescheinigung des Oberbergamts einzureichen, daß das Bergwerk 
oder einzelne Feldestheile desselben dem Beliehenen nach den §SH. 160 oder 162 
des Allgemeinen Berggesetzes nicht wiederum entzogen seien. 
* 
Ueber jede Anmeldung eines Anspruchs auf Eintragung des Eigenthums, 
einer Eigenthumsbeschränkung, Hypothek oder sonstigen Realberechtigung ist der 
Eigenthümer zu hören. 
Die Ladung desselben erfolgt unter der Verwarnung, daß im Fall des 
Nichterscheinens oder der unterbleibenden Erklärung der angemeldete Anspruch im 
Berggrundbuch werde eingetragen werden. 
Bei erfolgter oder anzunehmender Anerkennung des angemeldeten Rechts 
wird dasselbe eingetragen. Erfolgt die Anerkennung nicht, so ist der angemeldete 
Anspruch vorzumerken, und es bleibt die endliche Eintragung vorbehalten. 
Vormerkung und Eintragung erfolgen solchenfalls nach der Reihenfolge der 
Anmeldung, unbeschadet der an sich begründeten Priorität und Vorzugsrechte. 
g. 26. 
Durch die Rechte, welche binnen der in dem §. 21 vorgeschriebenen Frist 
entstehen, wird die Giltigkeit der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten 
entweder von Anfang an eingetragenen oder rechtzeitig angemeldeten Rechte nicht 
beeinträchtigt, wenn auch diese älteren Rechte erst nach den späteren vorgemerkt 
oder eingetragen worden sind. 
§6. 27. 
Antheile an einem Bergwerk (§. 4 Absatz 3), auf welche Niemand einen 
begründeten Anspruch macht, werden den sämmtlichen Gewerken gleichmäßig zu- 
geschrieben. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
G. 28. 
Die Betheiligten können zur Befolgung der in den §#. 5, 12, 13 und 19 
enthaltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen bis zu Einhundertundfünfza Mark 
angehalten werden.
	        
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