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s. 29.
Die Kosten der Einrichtung und Fortführung der Berggrundbücher werden
aus der Staatskasse bestritten.
Die behufs Anlegung des Berggrundbuchs zur Ermittelung und Eintragung
des bisher erworbenen Eigenthums, der Hypotheken und dinglichen Rechte er-
forderlichen Verhandlungen sind stempel= und, einschließlich der baaren Auslagen,
kostenfrei.
G. 30.
Für die Eintragungen in den Berggrundbüchern, sowie für die dabei vor-
kommenden Nebengeschäfte werden im Amt Homburg die in Artikel XII sub F2
und II des Gesetzes vom 7. Mätrz 1870 (Gesetz Samml. S. 193), in den übrigen
Gebietstheilen die in Artikel XII sub F1 und II jenes Gesetzes bezeichneten Kosten-
sätze mit der Maßgabe erhoben, daß die zu F 1 a und F 2a bezeichneten Sätze
für die Eintragungen in dem Berggrundbuch zum Ansatz kommen.
Für die Löschung und Uebertragung (§. 12) der in den Berggrundbüchern
enthaltenen Eintragungen, sowie für die Eintragung und Löschung der im §. 2
bezeichneten Vermerke werden Kosten nicht berechnet.
g. 31.
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1887 in Kraft.
Zur Ausführung desselben können der Minister der öffentlichen Arbeiten
beziehungsweise der Justizminister nähere Anordnungen erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1887.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
(Jr. 9208.)