Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 209 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 22. — 
  
Inhalt: Kreisordnung für die Rheinprovinz, S. 209. — Geseh über die Einführung der Provinzial- 
ordnung vom 29. Juni 1875 in der Rheinprovinz, S. 24% — Bekanntmachung, betreffend die 
Provinzialordnung für die Rheinprovinz, S. 351. 
  
(Nr. 9213.) Kreisordnung für die Rheinprovinz. Vom 30. Mai 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die 
Rheinprovinz, was folgt: 
Erster Titel. 
Von den Grundlagen der Kreisverfassung. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise. 
K. 1. 
Die Kreise bleiben in ihrer gegenwärtigen Begrenzung als Verwaltungsbezirke 
bestehen. Jedoch wird die bisher zum Stadtkreise Trier gehörig gewesene Land- 
bürgermeisterei der Vororte Trier, mit Ausnahme der Gemeinden St. Barbara- 
Löwenbrücken, Maar, St. Paulin und Zurlauben, welche letztere mit dem Bezirke 
der Stadtgemeinde Trier vereinigt werden, dem Landkreise Trier zugetheilt. Die 
in Folge hiervon nothwendig werdenden Ausßeinandersetzungen zwischen den be- 
theiligten Verbänden sind auf dem im F§. 3 dieses Gesetzes, beziehungsweise im 
§. 25 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs- 
gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz Samml. S. 237) bezeichneten 
Wege zu bewirken. 
Ces. Samml. 1887. (Nr. 9213.) 38 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1887.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.