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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 22. —
Inhalt: Kreisordnung für die Rheinprovinz, S. 209. — Geseh über die Einführung der Provinzial-
ordnung vom 29. Juni 1875 in der Rheinprovinz, S. 24% — Bekanntmachung, betreffend die
Provinzialordnung für die Rheinprovinz, S. 351.
(Nr. 9213.) Kreisordnung für die Rheinprovinz. Vom 30. Mai 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die
Rheinprovinz, was folgt:
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
K. 1.
Die Kreise bleiben in ihrer gegenwärtigen Begrenzung als Verwaltungsbezirke
bestehen. Jedoch wird die bisher zum Stadtkreise Trier gehörig gewesene Land-
bürgermeisterei der Vororte Trier, mit Ausnahme der Gemeinden St. Barbara-
Löwenbrücken, Maar, St. Paulin und Zurlauben, welche letztere mit dem Bezirke
der Stadtgemeinde Trier vereinigt werden, dem Landkreise Trier zugetheilt. Die
in Folge hiervon nothwendig werdenden Ausßeinandersetzungen zwischen den be-
theiligten Verbänden sind auf dem im F§. 3 dieses Gesetzes, beziehungsweise im
§. 25 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs-
gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz Samml. S. 237) bezeichneten
Wege zu bewirken.
Ces. Samml. 1887. (Nr. 9213.) 38
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1887.