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g. 2.
Jeder Kreis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen Kommunal-
verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer
Korporation.
KS. 3.
Veränderung der Kreisgrenzen und Bildung neuer Kreise.
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie
die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz.
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vor-
behaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage
bei dem Bezirksausschusse (. 2 des Gesetzes vom I. August 1883 über die Zu-
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden, Gesetz= Samml.
S. 237).
Veränderungen solcher Gemeindegrenzen, welche zugleich Kreisgrenzen sind,
sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem Gemeindebezirke
nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise belegenen Gemeindebezirke,
ziehen die Veränderung der betreffenden Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und
Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch die Veränderung der letzteren ohne
Weiteres nach sich.
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt
zu machen.
DID
KC. 4.
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden.
Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohner-
zahl von mindestens 40 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landdkreise
angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (§. 89), zu bilden
und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden.
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern
für ausgeschieden erklärt.
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzialland-
tages auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Ver-
hältnisse das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen
Kreisverbandes gestattet werden.
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu
treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen
zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat.