Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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g. 2. 
Jeder Kreis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen Kommunal- 
verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer 
Korporation. 
KS. 3. 
Veränderung der Kreisgrenzen und Bildung neuer Kreise. 
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie 
die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz. 
Der Bezirksausschuß beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung 
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vor- 
behaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage 
bei dem Bezirksausschusse (. 2 des Gesetzes vom I. August 1883 über die Zu- 
ständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden, Gesetz= Samml. 
S. 237). 
Veränderungen solcher Gemeindegrenzen, welche zugleich Kreisgrenzen sind, 
sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem Gemeindebezirke 
nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise belegenen Gemeindebezirke, 
ziehen die Veränderung der betreffenden Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und 
Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch die Veränderung der letzteren ohne 
Weiteres nach sich. 
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt 
zu machen. 
  
DID 
KC. 4. 
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden. 
Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohner- 
zahl von mindestens 40 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landdkreise 
angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (§. 89), zu bilden 
und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden. 
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern 
für ausgeschieden erklärt. 
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzialland- 
tages auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Ver- 
hältnisse das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen 
Kreisverbandes gestattet werden. 
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu 
treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und 
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen 
zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat.
	        
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