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Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach Ab-
lauf von drei Jahren niedergelegt werden.
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises
während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die
Uebernahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert,
ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu über-
nehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie
derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener
Aufforderung seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Be-
schluß des Kreistages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Aus-
übung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des
Kreises für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die
übrigen Kreisangehörigen, zu den Kreisabgaben herangezogen werden.
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Bezirksausschusse statt.
s. 9.
b. Beitragspflicht zu den Kreisabgaben.
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse
des Kreises Abgaben aufzubringen) insofern der Kreistag nicht beschließt, diese
Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu
bestreiten (S. 61 Nr. 3).
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
S. 10.
Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe,
als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten
Staatssleuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, beziehungsweise zu
den nach §9. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen,
juristischen Personen u. s. w. erfolgen.
Die Grund-, Gebäude= und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A I ist hierbei mindestens mit
einem Viertel und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes
heranzuziehen, mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer belastet
wird. Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei
gelassen, darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund-
und Gebäudesteuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung
bleibt die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
Die erste Stufe der Klassensteuer (I. 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1651 „Gesetz-
25. Mai 1873
Samml. 1873 S. 213) kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz