Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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eigenthume oder aus seinem außerhalb des Kreises stattfindenden Gewerbe= oder 
Bergbaubetriebe zufließt, bei Feststellung des im Kreise zu veranlagenden Ein- 
kommens desselben außer Berechnung gelassen werden. Dies geschieht durch 
Absetzung der bezüglichen Einkommensquote von dem zur Staatssteuer veranlagten 
Gesammteinkommen und durch verhältnißmäßige Herabsetzung des festgestellten 
Steuersatzes. 
Befreiung von den Kreisabgaben. 
G. 17. 
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche 
bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im 
§. 4 zuc und d des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite 
Regelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml. S. 253), im Artikel I des Gesetzes 
vom 12. März 1877 (Gesetz Samml. S. 19) und im F. 3 zu 2 bis 6 des 
Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude- 
steuer (Gesetz-Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude sind von 
den Kreislasten befreit. 
K. 18. 
Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienstgrundstücke der 
Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer gleichfalls von den Kreislasten 
befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Besteuerung des Diensteinkommens 
der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur nach Maßgabe der 
Ss. 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz Samml. S. 184) und nur 
insoweit zulässig, als die Beiträge derselben zu den Bedürfnissen der Gemeinde 
ihres Wohnortes nicht bereits das in den gedachten Gesetzesvorschriften bestimmte 
Maximum erreichen, und auch dann nur innerhalb der Grenzen der letzteren. 
Ebenso findet der F. 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auf die Heranziehung 
zu den Kreisabgaben Anwendung. 
K. 19. 
Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten 
des Kreises, 
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben, 
beschließt der Kreisausschuß. 
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer 
Frist von zwei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabebeträge bei 
dem Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Kreiszuschlägen 
zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren 
richten, sind unzulässig. 
(Nr. 9213.)
	        
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