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eigenthume oder aus seinem außerhalb des Kreises stattfindenden Gewerbe= oder
Bergbaubetriebe zufließt, bei Feststellung des im Kreise zu veranlagenden Ein-
kommens desselben außer Berechnung gelassen werden. Dies geschieht durch
Absetzung der bezüglichen Einkommensquote von dem zur Staatssteuer veranlagten
Gesammteinkommen und durch verhältnißmäßige Herabsetzung des festgestellten
Steuersatzes.
Befreiung von den Kreisabgaben.
G. 17.
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im
§. 4 zuc und d des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite
Regelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml. S. 253), im Artikel I des Gesetzes
vom 12. März 1877 (Gesetz Samml. S. 19) und im F. 3 zu 2 bis 6 des
Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude-
steuer (Gesetz-Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude sind von
den Kreislasten befreit.
K. 18.
Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienstgrundstücke der
Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer gleichfalls von den Kreislasten
befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Besteuerung des Diensteinkommens
der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur nach Maßgabe der
Ss. 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz Samml. S. 184) und nur
insoweit zulässig, als die Beiträge derselben zu den Bedürfnissen der Gemeinde
ihres Wohnortes nicht bereits das in den gedachten Gesetzesvorschriften bestimmte
Maximum erreichen, und auch dann nur innerhalb der Grenzen der letzteren.
Ebenso findet der F. 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auf die Heranziehung
zu den Kreisabgaben Anwendung.
K. 19.
Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten
des Kreises,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben,
beschließt der Kreisausschuß.
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabebeträge bei
dem Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Kreiszuschlägen
zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren
richten, sind unzulässig.
(Nr. 9213.)