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Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichtsbehörden auch insoweit begründet, als bisher durch F. 79 Titel 14
Theil II des Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §#§. 9, 10 des Gesetzes über die
Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 241) oder
sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt war.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der
Redvision zulässig (§. 3 des Gesetzes vom 1. August 1883, Gesetz Samml. S. 237).
Oritter Abschnitt.
Kreisstatuten und Reglements.
20.
Jeder Kreis ist befugt:
1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegen-
heiten des Kreises, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschieden-
heiten gestattet (§#. 46 Absatz 2, 48 Absatz 3, 52 Absatz 1 und 53),
oder das Gesetz auf statutarische Regelung verweist, sowie über solche
Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist;
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises.
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein
solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu
machen.
Zweiter Titel.
Von der Gliederung und den Aemtern des Kreises.
Erster Abschnitt.
Gliederung des Kreises.
C. 21.
Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise (I#. 4, 89), umfassen die dazu
gehörigen Städte und Landbürgermeistereien. Die Landbürgermeistereien umfassen
die dazu gehörigen Landgemeinden. Den Landgemeinden werden die nach der
Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 (Gesetz Samml.
S. 523) verwalteten Städte gleichgeachtet, unbeschadet der Bestimmungen in
§S. 37 dieser Kreisordnung.