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des §. 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Kreistages (Absatz 2
eler 5 a. a. O.) der Gemeinderath, beziehungsweise die Bürgermeistereiversamm-
ung tritt.
Für das Amt des Ehrenbürgermeisters ist als genügender Ablehnungsgrund
auch die Größe des Geschäftsumfangs anzuerkennen, wenn derselbe nach Ermessen
des Kreisausschusses die an ein Ehrenamt zu stellenden Ansprüche übersteigt.
Wer sich ohne einen der im §. 8 Abslatz 2 bezeichneten Entschuldigungs-
gründe weigert, ein derartiges Amt zu übernehmen, oder das überommene Amt
drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung des
Amtes thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Gemeinderaths, beziehungs-
weise der Bürgermeistereiversammlung für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren
der Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung
der Gemeinde, beziehungsweise der Landbürgermeisterei für verlustig erklärt und
um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeindeangehörigen, zu
den Gemeindeabgaben herangezogen werden.
G. 26.
Wahl der Beamten der Landgemeinden und Landbürgermeistereien.
Die Bestimmungen des §. 23 finden bezüglich der Wahl und Bestätigung
auch auf die Unterbeamten der Gemeinden, soweit deren Ernennung bisher dem
Landrathe zustand, sowie auf die Unterbeamten der Landbürgermeistereien mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Wahl der letzteren durch die Bürgermeisterei-
versammlung zu vollziehen ist.
Die Bestimmungen der §§. 78 und 104 der Gemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 werden insoweit aufgehoben, als sie Anstellungen
dieser Beamten nur auf Kündigung gestatten.
C. 27.
Bildung einer Pensionskasse für die Bürgermeister und die übrigen besoldeten Beamten
der Landbürgermeistereien und Landgemeinden.
Im Falle der Pensionirung des Bürgermeisters einer Landbürgermeisterei
kommt bei der Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in Anrechnung) während
welcher der zu pensionirende Beamte bei anderen Landbürgermeistereien der Provinz
als Bürgermeister angestellt gewesen ist.
Die Landbürgermeistereien und Landgemeinden der Provinz werden zu
einem Kassenverbande vereinigt, welchem es obliegt, den in Ruhestand versetzten
besoldeten Beamten der Landbürgermeistereien und Landgemeinden die ihnen zu-
stehenden Pensionen zu zahlen.
Die zur Bestreitung der Pensionszahlungen erforderlichen Beiträge werden
von den Landbürgermeistereien und Landgemeinden nach Verhältniß des jeweiligen
Betrages des pensionsberechtigten Diensteinkommens der Beamten aufgebracht. Die-
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