Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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der Vollziehung der Wahlen gemäß Absatz 1 und 2 durch den Kreisausschuß mit 
einer benachbarten Bürgermeisterei vereinigt und in der Bürgermeistereiversammlung 
durch die angestellten Vorsteher vertreten. 
KG. 47. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der Bürgermeisterei- 
versammlung sind die meistbegüterten Grundeigenthümer (§F. 110 der Gemeinde- 
ordnung vom 23. Juli 1845), insofern sie zum Wahlverbande der größeren 
Grundbesitzer gehören, sowie die Vertreter der zum Wahlverbande der Städte 
gehörigen Gemeinden. 
Durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer Bürger- 
meistereiversammlung wird die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Ver- 
bande der größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen. 
§S. 48. 
Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken. 
Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in denjenigen 
Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, durch 
die Stadtverord sowie in denjenigen Städten, deren Ver- 
waltung nach Titel VIII der Städteordmung vom 15. Mai 1856 geführt wird, 
durch den Magistrat und die Stadtverordnet f welche zu diesem 
Behufe unter dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung ver- 
einigt werden. 
In denjenigen zum Wahlverbande der Städte gehörigen Gemeinden, welche 
nach den Vorschriften der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 verwaltet werden, 
ist die Wahl durch den Gemeinderath zu oolliehen, wobei die Vorschriften im 
9. 47 entsprechende Anwendung zu finden haben. 
In denjenigen Städten) welche mit anderen Städten des Kreises zu einem 
Wahlbezirke vereinigt sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Ab- 
satzes auf je 250 Einwohner ein Wahlmann zu wählen. Durch statutarische 
Anordnung des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden. 
Die Wahlmänner des Wahlbezirkes treten unter Leitung des Landrathes 
an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Ab- 
geordneten zusammen. 
  
. 49. 
Wahlreglement. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen erfolgen 
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. 
(Nr. 9213 40“
	        
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