— 229 —
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätig-
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war.
g. 53.
Einführung der Kreistagsabgeordneten.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistagsabgeordneten
treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt
wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres an; die Aus-
scheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit.
Die Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages.
G. 54.
Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten.
Für jeden Kreis wird alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der Kreistags-
abgeordneten ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer
gehörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer unter Angabe
der in dem §. 35 enthaltenen Merkmale durch den Kreisausschuß aufgestellt und
durch das Kreisblatt oder, wo ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffent-
licht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Bezirksausschusse statt.
Aufstellung des Vertheilungsplanes.
C. 55.
Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände
(6#. 38 und 39), die Bildung von Wahlbezirken der Städte und der Land-
bürgermeistereien (§. 40), ingleichen die Vertheilung der Abgeordneten in den
Wahlverbänden der Städte und der Landbürgermeistereien auf die einzelnen
Städte, Landbürgermeistereien und Wahlbezirke (§. 40), erfolgt auf den Vorschlag
des Kreisausschusses durch den Kreistag und ist durch das Kreis= beziehungs-
weise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
g. 56.
Die nach den Vorschriften des H. 55 festgestellte Vertheilung der Abgeord-
neten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von je
zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablaufe wird sie durch den Kreisausschuß
einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach
(Tr. 9213)