Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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g. 81. 
Der Landrath führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse über- 
tragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt 
für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbständige Bearbeitung 
einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen. 
Er vertritt den Kreisausschuß nach außen, verhandelt Namens desselben 
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle 
Schriftstücke Namens des Ausschusses. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden 
sollen, ingleichen Vollmachten müssen, unter Anführung des betreffenden Beschlusses 
des Kreistages beziehungsweise Kreisausschusses, von dem Landrathe und zwei 
Mitgliedern des Kreisausschusses beziehungsweise der mit der Angelegenheit be- 
trauten Kommission unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathes ver- 
sehen sein. 
  
Das Verfahren vor dem Kreisausschusse in Kreisk langelegenheit 
E. 82. 
Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt 
für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade 
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste 
gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil. 
gz. 83. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Kreis- 
ausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender 
Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der 
Berathung und Entscheidung nicht theilnehmen. 
Ebensowenig darf ein Mitglied des Kreisausschusses bei der Berathung und 
Entscheidung solcher Angelcgenheien mitwirken, in welchen es in anderer als 
öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat, oder in anderer als öffent- 
licher Eigenschaft thätig gewesen ist. 
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt die Beschluß- 
fassung durch den Kreistag. 
G. 84. 
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses und die hierzu nach 
S 97 und 98 zu überweisenden Beträge nicht ausreichen, werden die Kosten 
welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen.
	        
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