Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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s. 105. 
Mit dem im 9. 101 bezeichneten Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen 
Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen außer Kraft. Bei der Vorschrift des 
§. 13 des Gesetzes, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen 
über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, vom 
27. Juli 1885 (Gesetz= Samml. S. 327) behält es jedoch auch für die Rhein- 
provinz sein Bewenden. 
Die bisherigen kreisständischen Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen 
Beschlußnahme des Kreistages über ihren Fortbestand in Wirksamkeit. 
C. 106. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge- 
setzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und In- 
struktionen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
(Nr. 9213)
	        
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