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Artikel .
Die Schluß-, Uebergangs- und Ausführungs- Bestimmungen erhalten an
Stelle der §§. 123 ff. folgende Fassung:
123.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Rechte und Pflichten
des bisherigen provinzialständischen Verbandes der Rheinprovinz auf den Pro-
vinzialverband über.
Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen
bleiben bis zur anderweiten Beschlußnahme des nach diesem Gesetze gewählten
Provinziallandtages über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in
Wirksamkeit.
6. 124.
Für die ersten Wahlen werden die Obliegenheiten des Provinzialaus-
schusses (§6. 12 und 13) von dem Oberpräsidenten wahrgenommen.
Derselbe ist befugt, im Einverständnisse mit dem provinzialständischen
Verwaltungsausschusse gemäß §. 11 Landkreise für die ersten Wahlen und
für die während der ersten Wahlperiode erforderlich werdenden Ersatzwahln
zu verbinden und die Wahlorte zu bestimmen.
C. 125.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle mit den Vor-
schriften desselben in Widerspruch stehenden oder damit nicht zu vereinigenden
gesetzlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
K. 126.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesezes
beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Inr-
struktionen.
Artikel V.
Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Text der Provinzial-
ordnung vom 29. Juni 1875, wie er sich aus den Artikeln I bis IV ergiebt, ab
Provinzialordnung für die Rheinprovinz durch die Gesetz= Sammlung bekamt
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1887.
(. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.