— 253 —
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
Provinzalgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
ine jede Veränderung der Provinzialgrenzen, welche nicht durch Gesetz
erfolgt, ist durch die Amtsblätter der betheiligten Provinzen bekannt zu machen.
zweiter Abschnitt.
Von den Provinzialangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
S. 5.
ur Provinzialangehörige find alle Angehörigen der zu der Provinz gehörigen
eise.
Rechte der Provinzialangehörigen.
S. 6.
Die Provinzialangehörigen find berechtigt:
1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Provinzial-
verbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes;
2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des
Provinzialverbandes nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Be-
stimmungen.
Beitragspflicht zu den Provinzialabgaben.
*s*2
Die Provinzialangehörigen sind verpflichtet, nach näherer Vorschrift dieses
Gesetzes zu den Provinziallasten beizutragen.
Dritter Abschnitt.
Von den Provinzialstatuten und Reglements.
S. 8.
Der Provinzialverband ist befugt:
1) zum Elrlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche, seine
Verfassung betreffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren das Gesetz
auf statutarische Regelung verweist oder keine ausdrücklichen Vor-
schriften enthält. Das Statut darf den bestehenden Gesetzen nicht
widersprechen;
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Pro-
vinzialverbandes.
Die Provinzialstatuten und Reglements sind auf Kosten des Provinzial-
verbandes durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen.
(Tr. 9215,)