Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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G. 21. 
Die Namen der neugewählten Abgeordneten sind von dem Oberpräsidenten 
durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen. 
Die Einführung derselben erfolgt durch den Vorsitzenden des Provinzial- 
landtages. 
Ersatzwahlen. 
g. 22. 
Die Ersatzwahlen für die im Laufe der Wahlperiode Ausgeschiedenen werden 
von denjenigen Land= und Stadtkreisen beziehungsweise Wahlbezirken vorgenommen, 
von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß innerhalb längstens sechs Monaten 
und womöglich vor dem Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages er 
folgen. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in 
Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
Einspruch gegen das stattgehabte Wahlverfahren und Entscheidung über die Gültigkeit 
der Wahlen. 
23. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahl- 
versammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahl- 
vorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die 
Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Provinziallandtage zu. Im Uebrige 
prüft der Provinziallandtag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen 
und beschließt darüber. 
. 24. 
Gegen die nach Maßgabe der #. 19 und 23 gefaßten Beschlüsse des Pro- 
vinziallandtages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch dürfen bis zur 
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Versammlungen des Provinziallandtages. 
Einberufung des Provinziallandtages. 
. 25. 
Der Provinziallandtag wird von dem Könige alle zwei Jahre wenigstenk 
ein Mal berufen, außerdem aber so oft es die Geschäfte erfordern. 
g. 26. 
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung und Schließung des Provinzial- 
landtages erfolgt durch den Oberpräsidenten der Provinz als Königlichen Kom- 
missarius oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten Stellvertreter.
	        
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