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Achter Abschnitt.
Von dem Provinzialhaushalte.
Aufstellung und Feststellung des Provinzialhaushalts-Etats.
K. 101.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Provinzialausschuß einen
Haushalts-Etat für ein oder mehrere Jahre. Derselbe wird vom Provinzialland-
tage festgestellt und durch die Amtsblätter der Provinz veröffentlicht.
C. 102.
Bei Vorlegung des Haushalts-Etats hat der Provinzialausschuß über die
Verwaltung und den Stand der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht
zu erstatten. ·
§.103.
Der Provinzialausschuß beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse
desselben der Landesdirektor (Landeshauptmann) haben dafür zu sorgen, daß der
Haushalt nach dem Etat geführt werde.
Der Landesdirektor erläßt die Einnahme= und Ausgabeanweisungen an die
Provinzial= (Landes-) Hauptkasse.
Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter
Verantwortung des Provinzialausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmigung
des Provinziallandtages.
S 104.
Die Jahresrechnungen der Provinzial-Hauptkasse sowie der Kassen der
einzelnen Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzialaus-
schusse einzureichen.
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit
seinen Bemerkungen dem Provinziallandtage zur Prüfung, Feststellung und Ent-
lastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen
durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ausschreibung von Provinzialabgaben.
K. 105.
Der Provinziallandtag kann die Ausschreibung von Provinzialabgaben
beschließen.
Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunalbesteuerung
gelten hierüber folgende Bestimmungen: