Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben. 
K. 106. 
Die Vertheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land= und 
Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staats- 
steuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. 
F. 107. 
Bei dieser Vertheilung kommen die behufs Aufbringung der Kreis= be- 
zihungsweise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und Stadt- 
kreisen nach den Vorschriften der §#. 14 bis 16 der Kreisordnung vom 
30. Mai 1887 beziehungsweise des §. 4 Absatz 3 und 4 der Städteordnung vom 
15. Mai 1856 (Gesetz-Samml. S. 400) besonders veranlagten Steuerbeträge auf 
Höhe der Staatssteuern, welche von dem ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, 
Grundsteuerreinertrage, Gebäudest tzungswerthe oder nach dem Umfange des 
Gewerbe= oder Bergbaubetriebes zu entrichten wären, mit in Anrechnung. Da- 
gegen bleiben die von einer Belastung mit Kreis= und Gemeindeabgaben ganz 
oder theilweise befreiten Steuerbeträge (§. 17 und 18 der Kreisordnung, 9. 4 
Watz 7 ff. der Städteordnung) mit Einschluß der Steuerbeträge der Militär- 
petsonen außer Ansatz. 
g. 108. 
In den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf 
sie treffenden Antheile an den Provinzialabgaben gleich den übrigen Kreis= und 
bezeehungsweise Gemeindebedürfnissen nach den Vorschriften der Kreisordnung be- 
ziehungsweise der Städteordnung. 
109 
(fällt für die Rheinprovinz fort). 
Mehr- und Minderbelastung einzelner Theile der Provinz. 
6. 110. 
Sofern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders 
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen der Provinz 
auu gute kommen, kann der Provinziallandtag beschließen, für die betreffenden 
Kreise eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr. oder 
Minderbelastung eintreten zu lassen. 
Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des Provinzial- 
landtages durch Naturalleistungen ersetzt werden. 
(Nr. 9215.)
	        
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