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kasse oder der Gemeindekrankenversicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt.
Der Anspruch auf das Sterbegeld (F. 2 Absatz 1 Ziffer 1), und vom Beginn der
vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension und auf den Ersatz der
Kosten des Heilverfahrens (F. 1) geht bis zum Betrage des von der Kranken-
kasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Betrage der von dieser ge-
währten weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der
freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§. 6 Absatz 1
iffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindest-
betrages des Krankengeldes.
g. 5.
Ein Anspruch auf die in den 58. 1 und 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht,
wenn der Verletzte den Unfall (§. 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbei-
geführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und
Pensionsanspruchs gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Be-
schäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist.
S. 6.
Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht
von Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei
Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vor-
gesetzten Dienstbehörde anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben,
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später
bemerkbar geworden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines An-
spruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Be-
theiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen.
Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Inter-
essen bei der Untersuchung zu wahren.
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Soweit vorstebend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach §. 1,
und hinsichtlich der Berechnung des Diensteinkommens auch auf die nach §. 2 zu
gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen über Pen-
sion, auf die nach F. 2 zu gewährenden Renten im Uebrigen die Vorschriften über
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten An-
wendung.
Die nach §. 1 beziehungsweise 2 dieses Gesetzes zu gewährenden Pensionen
beziehungsweise Renten treten an die Stelle derjenigen Pension beziehungsweise
derjenigen Wittwen= und Waisengelder, welche den Betheiligten auf Grund ander-
weiter gesetzlicher Vorschrift zustehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach
Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge übersteigen (I. 1 Absatz 1 und
§. 2 Absatz 3).