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KG. 29.
Die staatliche Oberaufsicht über die Verwaltung der Hauberge führt in
erster Instanz der Landrath mit Hülfe des Oberförsters, in zweiter Instanz der
Regierungspräsident.
g. 30.
Genossenschaftsbeschlüsse, welche die im F. 14 sub 1 bezeichneten Gegen-
stände betreffen, bedürfen der Genehmigung der Regierungspräsidenten, und
solche, welche die im §. 14 sub 2, 3 und 5 bezeichneten Gegenstände betreffen,
sowie alle diejenigen Beschlüsse, gegen welche mindestens der vierte Theil der Ver-
sammlung, nach Antheilen berechnet, gestimmt hat, bedürfen der Genehmigung
des Landraths.
S 31.
Gegen Verfügungen des Landraths, durch welche Beschlüssen der Genossen-
schaftsversammlung die Genehmigung versagt wird, findet innerhalb zwei Wochen
nach der Zustellung die Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten statt, welcher
endgültig entscheidet.
. 32.
Der Regierungspräsident erläßt unter Zustimmung des Schöffenraths
Dienstanweisungen für den Vorstand und die Genossenschaftsbeamten. Auch die
nach §. 11 der Verordnung über die Polizeiverwaltung vom 20. September 1867
(Gesetz-Samml. S. 1529) beziehungsweise I§. 137 ff. des Landesverwaltungsgesetzes
vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) ergehenden Polizeivorschriften be-
dürfen, soweit sie die Bewirthschaftung der Hauberge betreffen, der Zustimmung
des Schöffenraths. *
33.
In Betreff der Dienstvergehen der Mitglieder des Vorstandes und der
sonstigen Genossenschaftsbeamten finden die auf die Gemeindebeamten bezüglichen
Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) in Ver-
bindung mit den einschlagenden Bestimmungen des F. 36 des Gesetzes, betreffend
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August
1883 (Gesetz= Samml. S. 237), sinngemäße Anwendung.
S 34.
Hinsichtlich eines jeden Haubergs, dessen Antheile sich sämmtlich in einer
Hand vereinigt haben, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in den 88. 1
und 2), soweit letzterer die Untheilbarkeit und die örtliche Abgrenzung der Hauberge
regelt, ferner in den 99. 3, 4, 5 Absatz 1, 7 Absatz 2, 10 Absatz 1, 11 bis 13,
23 bis 25, 27 bis 29, 31 und 32 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Besitzer
der Antheile an die Stelle der Genossenschaft, des Vorstandes und des Vor-
stebers tritt.
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