Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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An die Stelle des F. 30 tritt folgende Bestimmung: 
Maßregeln der im F. 14 Nr. 1, 3, 4) ö bezeichneten Art bedürfen 
der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Derselbe ist befugt, 
Maßregeln, welche nach dem Gutachten des Schöffenraths den Ruin 
der Holzwirthschaft herbeiführen würden, zu untersagen. 
C. 35. 
Die älteren Haubergordnungen für den Dillkreis, insbesondere die Hauberg- 
ordnung vom 5. September 1805, werden aufgehoben 
Das Gesetz vom 14. März 1881 über gemeinschaftliche Holzungen (Gesetz- 
Samml. S. 261) findet auf die Hauberge im Sinne dieses Gesetzes keine An- 
wendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. Juni 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. 
 
	        
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