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(Nr. 9221.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 17. März 1839, betreffend
den Verkehr auf den Kunststraßen, und der Kabinetsorder vom 12. April 1840,
betreffend die Modifikation des §. 1 der Verordnung vom 17. März 1839
wegen des Verkehrs auf den Kunststraßen. Vom 20. Juni 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ⁊c.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
An Stelle der §§. 1 bis 8 der Verordnung vom 17. März 1839, be-
treffend den Verkehr auf den Kunststraßen (Gesetz Samml. 1839 S. 80), und
der Kabinetsorder vom 12. April 1840, betreffend die Modifikation des §. 1 der
Verordnung vom 17. März 1839 wegen des Verkehrs auf den Kunststraßen
(Gesetz Samml. 1840 S. 108), treten folgende Bestimmungen:
F. 1.
Bei dem Befahren der Kunststraßen soll an allen Last= und
Frachtfuhrwerken der Beschlag der Radfelgen eine Breite von mindestens
5 cm haben. Ausgenommen sind diejenigen Fuhrwerke, deren Gesammt-
gewicht einschließlich der Ladung nicht mehr als 1 000 kg beträgt.
. 2.
Das höchste zulässige Ladungsgewicht beträgt bei einer Breite
der Felgenbeschläge von
5 bis 6% m.. . ... 2 000 kg,
6½ 10 . . . . .. 2500 —
10 15 . .. 5000
15 cm und darübrer 7500
F. 3.
Ladungsgewichte von mehr als 7 500 kg dürfen nur dann, wenn
die Ladung aus einer untheilbaren Last besteht und nur unter Ge-
nehmigung der Straßenverwaltung und Innehaltung der von derselben
gestellten Bedingungen transportirt werden.
S. 4.
Für zweiräderige Fuhrwerke und für solche Kippwagen, bei denen
das Hauptgewicht der Ladung auf zwei Rädern ruht, ist nur die Hälfte
des H. 2 vorgesehenen höchsten Ladungsgewichts gestattet, jedoch darf
bei einer Breite der Felgenbeschläge von 15 cm und mehr das Ladungs.
gewicht bis 7 500 kg betragen.
G. 5.
Die in 99. 1 bis 4 dieses Gesetzes gegebenen Vorschriften finden
auch auf Fuhrwerke mit solchen Rädern Anwendung, deren Radkranz
(Nr. 9221.)