Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

— 302 — 
nicht aus Theilen zusammengesetzt ist, beziehentlich keinen besonderen 
äußeren Beschlag hat. 
S. 6. 
Für den Grenzverkehr nicht Preußischer oder inländischer, dem 
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht angehörender Fuhrwerke können 
durch Beschluß des Bezirksausschusses Erleichterungen der Vorschriften 
der §F. 1 und 2 zugelassen werden. 
Ingleichen für bestimmte Gegenden oder bestimmte Arten von 
Fuhrwerk, und zwar sowohl zeitweilig als dauernd. Vor dem Be- 
schlusse ist die Provinzialverwaltung, sowie die Verwaltung der be- 
theiligten Kreise zu hören. 
Für bestimmte Straßenstrecken kann auf Antrag der Straßen- 
verwaltung zeitweilig durch Beschluß des Bezirksausschusses die zulässige 
Höhe des Ladungsgewichts um höchstens ein Drittel herabgesetzt werden. 
Die Beschlüsse der Bezirksausschüsse sind endgülig; sie sind durch 
die Amtsblätter zu öffentlicher Kenntniß zu bringen. 
Ausnahmen von den Bestimmungen der §9. 1 und 2 können für 
einzelne bestimmte Transporte von der Straßenverwaltung bewilligt 
werden. « 
S. 7. 
Die Führer der die Kunststraßen befahrenden Last= und Fracht- 
fuhrwerke sind verpflichtet, den Chausseeaufsichtsbeumten sowie den 
Polizeibeamten und Gendarmen auf Erfordern das Gewicht der Ladung 
anzugeben und glaubhaft nachzuweisen. Können oder wollen sie diesen 
Nachweis nicht führen, so sind sie verpflichtet, in Begleitung des Be- 
amten ihr Fuhrwerk bis zu dem nächsten in der Richtung ihrer Reise 
liegenden Ort zu fahren, an welchem die Ermittelung des Gewichts 
erfolgen kann, um dort die Ermittelung vornehmen zu lassen. 
Wird eine Ueberschreitung des zulässigen Gewichts festgestellt, 
so fallen die Kosten der Ermittelung dem Führer zur Last. Die durch 
die Ausmittelung des Gewichts entstehenden Kosten sind vorläufig von 
derjenigen Verwaltung zu tragen, auf deren Straße das Fuhrwerk an- 
gehalten ist. 
Gegen die Verwaltung steht dem Führer wegen des durch die 
Ermittelung verursachten Aufenthalts ein Entschädigungsanspruch in 
keinem Falle zu. 
d. 8. 
Der Provinzialrath ist befugt, Normalgewichte für die Wagen 
und die wichtigsten Frachtgüter nach Maaß oder Zahl mit der Wir— 
kung festzustellen, daß diese Gewichtssätze bei der Ermittelung des zu- 
läsien Ladungsgewichs vorbehaltlich des Gegenbeweises zu Grunde zu 
egen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.