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Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der gKöniglich Preußischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Trace der Bahn, wie
bezuͤglich der Anlegung von Stationen und Haltestellen in dem Anhaltischen
Staatsgebiet etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung thunlichst
berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung
der Bauprojekte, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken,
Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst
der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb
Ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche
die projektirte Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglich Anhaltischen Regierung an-
geordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzoglich An-
haltische Regierung verpflichtet Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue
Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der
Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1#135 m im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannte Bahn
nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen unter-
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Herzoglich Anhaltische Regierung übernimmt für den Fall der Aus-
führung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in Anerkennung
der für die betreffenden Theile Ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften Vor-
theile — die Verpflichtung:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb Ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Bahn zu gestatten;
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rüchahlbaren
Zuschuß von 35 000 Mark, in Worten: „Fünf und dreißig Tausend
Mark" zu gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und