Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Artikel VI. 
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Herzoglich Anhaltischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für 
die Strecke in dem Anhaltischen Staatsgebiete keine höheren Einheitssätze in An- 
wendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem Staatsgebiete. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Herzoglich Anhaltische 
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke der Herzoglichen Regierung vorbehalten. 
Auch sollen die an der Bahnstrecke im Anhaltischen Staatsgebiet zu errichtenden 
Hoheitszeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein. 
Der Herzoglich Anhaltischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung 
des Ihr über die im Herzogthum belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts 
einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich 
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche 
nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Herzoglich Anhaltischen Gebiet 
belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden 
und Beamten, welche auf Präsentation der Königlich Preußischen Betriebs- 
verwaltung von den kompetenten Herzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahn- 
strecke den betreffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden den Bahn- 
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstügung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Anhaltischen Gebiete 
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits- 
verhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rück- 
sichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichts- 
organen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Anhaltischen Staatsgebietes soll 
auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls 
qualifizirte Militäranwärter, unter welchen die Anhaltischen Staatsangehörigen 
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu er- 
mitteln sind.
	        
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