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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 28. —
Inhalt: Landgüterordnung für den Regierungsbezirk Cassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln, S. 215.—
Gesetz, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung
neuer Ansiedelungen in der Provinz Hannover, S. 324.
(Nr. 9224.) Landgüterordnung für den Regierungsbezirk Cassel, mit Ausnahme des Kreises
Rinteln. Vom Il. Juli 1887.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r#.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Regierungsbezirk Cassel, mit Ausnahme des Kreises Rinteln, was folgt:
-
Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des zu-
ständigen Amtsgerichts eingetragene Besitzung.
In die Rolle kann jede in dem Regierungsbezirke Cassel, mit Ausnahme
des Kreises Rinteln, belegene, mit einem Wohnhause versehene Besitzung eingetragen
werden, welche zum Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft bestimmt ist.
d. 2.
Zur Eintragung des Landgutes in die Landgüterrolle ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirke das Wohnhaus der Besitzung liegt.
* die Besitzung mehrere Wohnhäuser, welche in den Bezirken ver-
schiedener Amtsgerichte liegen, so hat das Oberlandesgericht zu bestimmen, bei
welchem Amtsgerichte das Landgut in die Rolle einzutragen ist.
g. 3.
Ein Landgut soll in die Rolle nur dann eingetragen werden, wenn die
Voraussetzungen des F. 1 Absatz 2 zur Zeit der Eintragung vorhanden sind.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9224.) 53
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1887.