Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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oder auf Beschluß eines nach Maßgabe des §. 16 zu berufenden Familienrathes auf- 
gehoben werden. Hiervon abgesehen, können einzelne Erben nur die Auszahlung 
einer nach Maßgabe der §S§. 19 und 20 von dem Familienrathe festzusetzenden 
Abfindung verlangen. 
Der dritte Absatz des §. 12 findet auch auf das Miteigenthum und die 
an dessen Stelle tretenden Ansprüche des längstlebenden Ehegatten mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß vor dem Tode des verstorbenen Ehegatten erworbene Rechte 
Dritter unberührt bleiben. 
G. 25. 
Steht das Landgut im alleinigen Eigenthum eines Ehegatten, so erfolgt 
nach dessen Tode die Bestimmung des Gutsübernehmers erst dann, wenn dem 
anderen Ehegatten ein Nießbrauchs-- oder Verwaltungsrecht an dem Landgute nicht 
mehr zusteht. Das Miteigenthum zwischen den Kindern des verstorbenen Ehe- 
gatten kann, solange ein Nießbrauchs= oder Verwaltungsrecht des überlebenden 
Ehegatten besteht, nur mit gegenseitiger Zustimmung und mit Einwilligung des 
überlebenden Ehegatten aufgehoben werden. 
Die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatze des §. 24 finden auf den 
Ehegatten, welchem das Nießbrauchs= oder Verwaltungsrecht an dem Landgute 
oder an einem Theile desselben zusteht, entsprechende Anwendung. 
g. 26. 
Hat ein von mehreren Nachkommen beerbter Eigenthümer mehrere Land- 
güter hinterlassen, so hat in Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten 
der Familienrath darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die 
mehreren Landgüter nur von einem Erben oder jedes einzelne Landgut von einem 
der Erben zu übernehmen sind. 
Liegen die Landgüter in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so hat 
das Oberlandesgericht zu bestimmen, bei welchem Amtsgerichte der Familienrath 
zu bilden ist. 
K. 27. 
Das Recht der Eigenthümer, über das Landgut unter Lebenden und von 
Todeswegen zu verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
C. 28. 
Diejenigen, welche über das Landgut letztwillig verfügen können, sind be- 
fugt, in einem Testamente oder in einer gerichtlich oder notariell oder vom Orts- 
vorstande beglaubigten Urkunde die Anwendung der §#. 12 bis 26 auszuschließen, 
unter den Miterben diejenige Person zu bestimmen,) welche zur Uebernahme des
	        
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