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Landgutes oder der mehreren Landgüter berechtigt sein soll, sowie die in den
S. 21 und 22 erwähnten Bestimmungen anstatt des Familienrathes selbst zu
treffen.
In gleicher Weise kann vorbehaltlich des Pflichttheilrechtes der Betheiligten
bestimmt werden, zu welchem Betrage der Gutswerth bei der Erbtheilung an-
gerechnet werden, daß und in welcher Höhe der Gutsübernehmer bei der Theilung
ein Voraus erhalten oder in einer sonstigen Weise bevorzugt werden soll.
Die vom Ortsvorstande beglaubigte Urkunde ist stempelfrei.
G. 29.
Für die Berechnung des Pflichttheiles der Miterben, welche das Landgut
nicht übernehmen, ist der auf Antrag des Pflichttheilberechtigten von dem
Familienrathe nach Maßgabe der I#§. 15 bis 21 festzusetzende Werth des Land-
gutes maßgebend.
g. 30.
Der in dem vormals Kurhessischen sogenannten Oberfürstenthum Hessen den
Kindern im Falle der Anlegung eines abgesonderten Haushaltes gegen ihren Vater
zustehende Anspruch auf Herausgabe der Hälfte des von der verstorbenen Mutter
hinterlassenen Vermögens tritt, sofern zu diesem Vermögen das Eigenthum oder
Miteigenthum an einem Landgute gehört, in Ansehung des letzteren und seines
Zubehörs außer Kraft.
G. 31.
Die in den §#. 12 bis 29 enthaltenen Bestimmungen finden nicht An-
wendung:
1) wenn die bei der Erbtheilung betheiligten Personen nicht allein Eigen-
thümer des Landgutes sind;
2) wenn das Landgut beim Tode des Erblassers in Folge von Ver-
änderungen, welche nach der Eintragung des Landgutes in die Rolle
stattgefunden haben, nach §. 1 Absatz 2 nicht eintragungsfähig ge-
wesen wäre; jedoch kommt der Mangel eines Wohnhauses zur Zeit des
Todes des Erblassers nicht in Betracht, wenn dieser Zustand alsdann
noch nicht zwei Jahre gewährt hat.
§S. 32.
Für jede Eintragung und für jede Löschung in der Rolle, einschließlich
der darüber dem Eigenthümer zu machenden Mittheilung, wird eine Gerichts-
gebühr von drei Mark erhoben, insoweit nicht in den §#. 5 bis 7 etwas An-
deres bestimmt ist.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9224—9225) 54