— 324 —
Die Anträge zur Rolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.
Erbtheilungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen, sind
frei vom Kaufstempel.
. 33.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Juli 1887.
——' Wilhelm.
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Scholz.
Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9225.) Gesetz, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen
und die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Hannover. Vom
4. Juli 1887.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie),
für die Provinz Hannover, was folgt:
I. Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen.
K. 1.
Hinsichtlich der Vertheilung der öffentlichen Lasten, welche bei der Ablösung,
grund= und gutsherrlicher Lasten, bei Gemeinheitstheilungen und Verkoppelungen
erforderlich wird, und hinsichtlich der Vertheilung der Grundsteuer verbleibt es bei
den bestehenden Vorschriften.
Die Vertheilung der zu den Zwecken der Deich-, Meliorations-, Wald-
genossenschafts= und ähnlichen Verbände aufzubringenden Abgaben und Leistungen
steht den genannten Verbänden nach Maßgabe ihrer Verfassung zu.
KC. 2.
Der Vertheilung nach diesem Gesetze unterliegen nur die der Königlichen
Rentenbank, sowie die dem Domänenfiskus zustehenden Renten und, vorbehaltlich